Satzung der Turn- und Sportgemeinde Backnang Tennis 1925 e.V.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen: “ TSG Backnang – Tennis 1925 e.V.“.
2. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Backnang eingetragen.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Backnang.
§ 2 Zweck
1. Die TSG Backnang – Tennis 1925 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Zweck des Vereins ist die Pflege des Sports auf gemeinnütziger Grundlage.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie die Schaffung, Instandhaltung und Betrieb der dazugehörenden Anlagen und Geräte. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Verhältnis zu Vereinen und Verbänden
1. Der Verein ist Mitglied der Turn- und Sportgemeinde Backnang e.V. und des Württembergischen Tennisbundes, der dem Württembergischen Landessportbund e.V. und dem Deutschen Tennisbund angeschlossen ist.
2. Der Verein anerkennt die Satzung der Turn- und Sportgemeinde Backnang e.V. Er befolgt ferner den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung und dergleichen) des Württembergischen Landessportbundes und seiner Verbände, auch hinsichtlich seiner Mitglieder.
§ 4 Mitglieder
1. Der Verein besteht aus
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Jugendmitgliedern ( bis zum vollendeten 18. Lebensjahr )
d) Ehrenmitgliedern
2. Sämtliche Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an dessen Veranstaltungen teilzunehmen. Es gelten jedoch folgende Einschränkungen:
a) Passive Mitglieder sind nicht berechtigt auf der Tennisanlage des Vereins Tennis zu spielen.
b) Jugendmitglieder unterliegen den vom Vorstand festzulegenden Beschränkungen in der Benutzung der Platzanlage oder Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Spielordnung, Platzordnung, usw.) zu befolgen.
4. Aktive Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder besitzen das Stimmrecht und das Recht der Wählbarkeit. Jugendmitglieder haben kein passives Wahlrecht, sie haben aber ab dem vollendeten 16. Lebensjahr das aktive Wahlrecht.
§ 5 Aufnahme
1. Die Aufnahme in den Verein erfordert einen schriftlichen Antrag, der bei Minderjährigen von dem gesetzlichen Vertreter mit unterzeichnet sein muss.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Persönlichkeiten, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit 3⁄4 Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durchTod
b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand bis spätestens 31.12. eines Jahres. Austrittserklärungen im Verlauf eines Jahres wirken erst auf diesen Zeitpunkt.
c) durch Ausschluss (§7).
§ 7 Ausschluss
1. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand ausgesprochen werden
a) Wenn das Mitglied gegen die Zwecke des Vereins verstößt oder das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt.
b) Wenn das Mitglied sich wiederholt unsportlich oder unehrenhaft verhält.
c) Wenn das Mitglied seiner Beitragsverpflichtung bis zum Schluss des Kalenderjahres trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt.
2. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied mündlich oder schriftlich Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
3. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
4. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Beschwerde an die nächstfolgende Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Zustellung der Ausschlussmitteilung zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 8 Beiträge
1. Sämtliche Mitglieder – ausgenommen Ehrenmitglieder – sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung anhand einer Beitragsordnung beschlossenen Beiträge und Umlagen fristgemäß zu entrichten. Diese kann der Vorstand in Einzelfällen durch Beschluss ganz oder teilweise erlassen.
2. Die Beiträge werden im Lastschriftverfahren eingezogen. Dazu verpflichten sich die beitragspflichtigen Mitglieder, ihre Bankverbindung anzugeben und spätere Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
§ 9 Organe
1. Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich einmal in den ersten drei Monaten eines jeden Kalenderjahres vom 1. Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung ist den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse oder per Email und Aushang an der Geschäftsstelle, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, mitzuteilen.
2. Der 1. Vorsitzende kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein- berufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn es der Vorstand, der Ältestenrat oder der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder beantragen. Falls der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung verlangt, sind der Zweck und die Gründe schriftlich anzugeben. Die Einberufungsfrist beträgt für die außerordentliche Mitgliederversammlung 1 Woche.
3. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens fünf Tage vor der Abhaltung der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes, des Ältestenrates sowie zweier Kassenprüfer, die die Aufgabe haben, die Kassengeschäfte des Vereins zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes.
c) Entlastung des Vorstandes
d) Genehmigung des Haushaltsplans.
e) Beschlussfassung über die Festsetzung der jährlichen Mitgliedsbeiträge der TSG Backnang Tennis e.V.
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit.
g) Beschussfassung über die Auflösung des Vereins ( § 16 ).
h) Beschlussfassung über rechtswirksame Geschäfte, Investitionen und sonstige Finanzgeschäfte mit einem Volumen von mehr als 50.000 EURO in jedem Einzelfall. Diese Regelung schließt Koppelgeschäfte mit ein.
i) Beschlussfassung über Grundstücks- und Immobiliengeschäfte jeglicher Art, unabhängig vom Geschäftsvolumen.
j) Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen, sowie deren Beitragsordnung, Haushaltsplan und Abteilungsstatuten.
1. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer 3⁄4 -Mehrheit der erschienen Mitglieder.
3. Beschlüsse einer Mitgliederversammlung in Bezug auf eine Beitragserhöhung und/oder einer Umlage, treten immer erst ab dem 01.01. des folgenden Geschäftsjahres in Kraft und werden nicht vorher umgesetzt, es sei denn es wird aus bestimmten sachlichen, fachlichen oder rechtlichen Gründen im Rahmen einer Abstimmung anders verfahren.
5. Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm, dem 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist und in die alle gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind.
§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
1. Vorsitzenden
stellvertretenden Vorsitzenden
Schatzmeister(n),
Sportwart(en)
Jugendwart(en)
Technischen Leiter(n)
Breitensportwart(en)
Vorstand Medien und Öffentlichkeitsarbeit
Jedes der genannten Vorstandsämter kann auf bis zu zwei Amtsträger aufgeteilt werden. Die Aufgabenteilung wird in der Geschäftsordnung bzw. im Geschäftsverteilungsplan geregelt. Jedes der Vorstandsämter hat bei Abstimmungen in den Vorstandssitzungen nur eine Stimme.
Die Vorstandsmitglieder versehen ihre Ämter ehrenamtlich. Sie können aber im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale laut Einkommensteuergesetz) bis zur Höhe des jeweils gültigen vollen Beitragssatzes, derzeit 360 €, ausgeübt werden. Der Vorstand kann auch einzelne Mitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen und dafür die gleiche Aufwandsentschädigung gewähren.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf zwei Jahre in zwei Gruppen gewählt. Jedes Jahr scheidet die Hälfte der Mitglieder aus dem Vorstand aus. Die Wahl von Mitgliedern des Vorstandes hat stets geheim und nicht En-Bloc zu erfolgen.
3. Der Vorstand erledigt alle Vereinsgeschäfte, soweit nicht die Mitglieder- versammlung zuständig ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Spätere Änderungen und Ergänzungen, die die Vorstandsarbeit verbessern oder Schaden vom Verein abwenden, können per Vorstandsbeschluss in Kraft gesetzt werden, bedürfen aber der Zustimmung der darauf folgenden Mitgliederversammlung.
4. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins (§ 26 BGB) sind ausschließlich die Vorsitzenden oder die Stellvertreter je einzeln berechtigt. Die Vorsitzenden oder die Stellvertreter können den Ältestenrat zur Beratung von wichtigen Angelegenheiten einladen.
§ 13 Ältestenrat
1. Der Ältestenrat berät den Vorstand. Er besteht aus den Ehrenmitgliedern und höchstens 6 von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Gewählt werden kann nur, wer mindestens 10 Jahre Mitglied des Vereins ist. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von 3 Jahren.
2. Mitglieder des Vorstandes dürfen dem Ältestenrat nicht angehören.
§ 14 Arbeitsausschüsse
Für besondere Aufgaben kann der Vorstand auch Arbeitsausschüsse berufen.
§ 15 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen sonstigen Sportarten außer Tennis bestehen Abteilungen oder sie werden durch Beschluss des Vorstands gegründet. Sie sollen den Vereinszweck sowie die Kameradschaft und die Zusammen- gehörigkeit nach Kräften fördern.
2. Die Abteilungen besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit, wirtschaften aber finanziell unabhängig. Sie geben sich eine getrennte Beitragsordnung.
3. Die organisatorische Bindung an den Hauptverein erfolgt über den Vorstand. Einzelheiten der Einbindung werden in der Geschäftsordnung geregelt.
4. Die jeweilige Abteilung wird durch den Abteilungsleiter geführt, der durch die Abteilungsversammlung gewählt und durch die Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt wird.
5. Der Abteilungsleiter hat nur Vertretungsvollmacht im Rahmen des ihm zugewiesenen Geschäftskreises für Geschäfte, die dieser Geschäftskreis in sportlicher und finanzieller Hinsicht gewöhnlich mit sich bringt.
6. Jede Abteilung hat einen Abteilungsausschuss. Die Ausschussmitglieder erledigen die ihnen zugewiesenen Arbeiten.
7. Der Abteilungskassenwart hat nach den Bedingungen der Finanzordnung die finanzielle Angelegenheit zu regeln.
8. Einmal jährlich muss eine Abteilungsmitgliederversammlung durchgeführt werden. Hierzu ist der Vorsitzende einzuladen. Von dem Protokoll ist ihm ein Durchschlag auszuhändigen.
9. Sporttreibende, die am Übungsbetrieb und an Wettkämpfen teilnehmen, müssen Mitglied des Vereins sein.
10. GEMA-pflichtige Veranstaltungen sind der GEMA zu melden.
11. Eine Abteilung scheidet aus dem Verein aus, wenn dies 3/4 ihrer Angehörigen beantragen und der Vorstand es beschließt. Damit erlischt jeder Anspruch an den Verein.
§ 16 Ordnungen
1. Zur Durchführung der Satzung kann sich der Verein Ordnungen geben (z.B. Geschäftsordnung, Finanzordnung, Jugendordnung, Beitragsordnung, Ehrungsordnung, Rechtsordnung).
2. Die Abteilungen können auf der Grundlage der Satzung eigene Ordnungen erlassen.
§ 17 Versicherungsschutz
1. Die Mitglieder sind über den WLSB gegen Sportunfall und Haftpflicht versichert. Schadensfälle sind der Geschäftsstelle unverzüglich zu melden.
2. Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
3. Die Regelung des Abs. 2. gilt auch für die gewählten ehrenamtlichen Mitglieder der Abteilungsausschüsse.
§18 Datenschutz
Das Datengeheimnis nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) muss gewahrt werden. Nach § 24 BDSG ist die Veröffentlichung personengebundener Daten nur im Rahmen der Zweckbestimmung des Mitgliedschaftsverhältnisses zulässig, wenn schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden.
§ 19 Umgang mit Schutzbefohlenen
1. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Er stellt sich der Aufgabe, Maßnahmen zum Schutz der Kinder und Jugendlicher vor jeder Art von Gewalt und Missbrauch zu initiieren.
2. In § 174 StGB wird der „Sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen“ geregelt und bildet die Basis für die Festlegung geeigneter Maßnahmen für die einzelnen Institutionen.
3. Die Mitglieder des Vorstandes und die eingesetzten Trainer im Bereich Kinder- und Jugendtraining erkennen den Ehrenkodex des Deutschen Sportbundes an und bestätigen dies mit ihrer Unterschrift.
§ 20 Ordnungsstrafen
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vereinssatzung, bei Verstößen gegen die vom Vorstand zur Regelung des Vereinslebens erlassenen Beschlüsse, Platz-, Spiel- und Hausordnungen, bei Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins, bei Verstößen gegen die Vereinskameradschaft, bei unsportlichem oder unehrenhaftem Verhalten kann der Vorstand
a) Verweis aussprechen
b) Mitglieder für die Teilnahme an Tennisturnieren im Inland bis zu 12 Monate sperren.
c) Das Betreten der Platzanlage bis zu 12 Monate verbieten.
Dem betroffenen Mitglied ist zuvor Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu äußern.
§ 21 Auflösung des Vereins
Der Verein wird aufgelöst, wenn dies 3⁄4 der stimmberechtigten Mitglieder in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschließen, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung angekündigt wurde. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen an die Stadt Backnang, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 18.Juli 2022 beschlossen und mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister wirksam. Demzufolge verlieren die bisherige Satzung, die im Rahmen der Mitgliederversammlung vom 18.03.2019 beschlossen wurde und alle vorhergehenden Ausgaben von Satzungen, ihre Gültigkeit.
Satzung Stand 18.07.2022